Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's) -

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Lohnfertigung / Lohnbearbeitung der Kibler Präzision GmbH

Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden VLB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Kibler (im folgenden Verkäufer) mit ihren Kunden (im folgenden Käufer).
2. Alle Lieferungen und Leistungen sowie Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser VLB. Diese beziehen sich somit auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn das nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Mit der Bestellung, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten diese VLB als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3. Besteht zwischen Käufer und Verkäufer eine Rahmenvereinbarung, gelten die VLB sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Vertrag.
4. Da die Sachwerte der sich beim Verkäufer befindlichen Produkte diesem unbekannt sind, muss der Käufer den Versicherungsschutz seiner Produkte bzgl. Sach- und Transportversicherung sicherstellen.

5. Alle vertraglich geregelten Geschäftsbeziehungen sowie Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder zusätzliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Sie werden nur durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers wirksam.
Angebot und Vertragsschluss
1. Angebots- und Vertragsgegenstand können infolge der unterschiedlichen Geschäftsfelder des Verkäufers sowohl Teilprodukte (Komponenten, Bauteile und Baugruppen der Metallbearbeitung) als auch neue bzw. gebrauchte Fertigprodukte (Selbstfahrende Arbeitsmaschinen) sowie deren Zubehör und Ersatzteile sein.
2. Die in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Preislisten und ähnlichen Unterlagen des Käufers enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Leistungsvermögen, Preise und dergleichen mehr sind nur annähernd maßgeblich. Die Angaben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Angebote des Verkäufers sind in jedem Fall freibleibend und unverbindlich. Erst in schriftlicher Form bilden Angebote die Grundlage von Vertragsverhandlungen, deren Ergebnisse, wenn sie vom Angebot abweichen, schriftlich festgehalten werden müssen.
4. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sie bedürfen allerdings zur Rechtswirksamkeit eines Vertrages der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
5. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.

6. Das Angebot des Verkäufers richtet sich ausschließlich an gewerbliche Käufer (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB). Der Vertragsschluss mit privaten Konsumenten (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) ist ausgeschlossen.
Unterlagen
An allen dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen diese Unterlagen in keiner Weise zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
Preise
1. Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und jeweils gültiger gesetzlicher MwSt..
2. Alle Preise verstehen sich mangels anderweitiger Bestimmungen in Euro.
3. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
4. Sofern sich preisbestimmende Faktoren unvorhersehbar nach Vertragsabschluss ändern, insbesondere Kosten für Rohmaterial, Arbeit, Betriebsmittel o.ä., und zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als vier Monate liegen, sind wir berechtigt, die Preise nach vorheriger Information des Kunden angemessen zu erhöhen.
Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Haben wir fehlerhafte Ware geliefert, weil der Kunde versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung des Schleifens nicht erkannte, nicht erkennen konnte bzw. nicht mitgeteilt hat, so ist dennoch der Bearbeitungslohn zu zahlen.
3. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
4. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
5. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
6. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Versand und Gefahrenübergang
1. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Kunden (EXW-Incoterms
® 2020).
2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
3. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auf den Kunden über.
4. Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt.
5. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden oder sonstige vom Kunden gewünschte Risiken versichert.
Lieferfristen
1. Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung zu laufen, jedoch nicht, bevor vom Kunden alle erforderlichen Voraussetzungen (z.B. vereinbarte Finanzierungszusagen, Übermittlung aller notwendigen Unterlagen wie Zeichnungen und Normen) geschaffen wurden und vor Eingang etwa fälliger Zahlungen.
2. Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden geändert oder ergänzt wird, oder wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
3. Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart / bestätigt wurden.
Lieferverzug
1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der bestätigten Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Kunden unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Liefertermin nennen.
2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 4 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Eine etwaige Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht wirksam.
3. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung oder, soweit sie zur dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung führen, insgesamt von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
3. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Gefahrenübergang, Versand, Abnahme
1. Der Verkäufer verpflichtet sich, den vereinbarten Vertragsgegenstand in vereinbartem Umfang zum vereinbarten Zeitpunkt für den Versand bereitzustellen. Der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Vertragsgegenstand in vereinbartem Umfang zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen.
2. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Verkäufers, kommt der Käufer in Annahmeverzug. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Spätestens zwei Wochen nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin werden Lagerkosten in Höhe von ½ % des Gesamtpreises pro angefangener Woche fällig. Nimmt der Käufer die Leistung nicht spätestens drei Monate nach Vertragsschluss bzw. drei Monate nach der Bereitstellung ab, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung zu dessen Lasten gegen Versandschäden versichert. Der Gefahrenübergang wird dadurch nicht berührt. Verlust oder Beschädigung sind durch den Frachtführer bescheinigen zu lassen.
4. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Gewährleistung, Mängelrüge
1. Der Vertragsgegenstand wird vom Verkäufer frei von Fabrikationsmängeln geliefert. Der Käufer ist verpflichtet, den gelieferten Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und dem Verkäufer etwaige offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch nach zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
2. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines T
eils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Formalitäten mit dem Frachtführer zu regeln.
3. Gewährleistungsfristen werden, soweit das für neue oder gebrauchte Fertigprodukte notwendig ist, generell vertraglich vereinbart. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen des HGB.
4. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserungen verlangen. Die Gewährleistung erfolgt dadurch, dass der Käufer nach Wahl innerhalb der definierten Frist den fehlerhaften Vertragsgegenstand nachbessert oder einen Ersatzgegenstand liefert. (Werden vor Ablauf der Frist bei Fertigprodukten über eintausend Betriebsstunden erreicht, so gilt dieser Zeitpunkt als Abschluss der Gewährleistungsfrist). Für den Ersatzgegenstand bzw. die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate; die Gewährleistungsfrist läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den fehlerhaften Vertragsgegenstand. Der Verkäufer ist berechtigt, mindestens zwei Versuche für die Nachbesserung zu unternehmen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers und sind ihm unverzüglich auszuhändigen. Schlägt die mehr als zweifach versuchte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Bei Übernahme eines Fertigungsauftrages bzw. Ausführung einzelner Arbeitsoperationen, haftet der Verkäufer nur für den durch ihn verursachten Ausschuss in Höhe des von ihm übernommenen Auftragswertes, nicht jedoch für das komplette Werkstück. Mit Abnahme, Prüfung und Gutbefund der vom Verkäufer durchgeführten Arbeitsoperationen durch den Käufer, erlischt für ihn jeglicher Gewährleistungsanspruch.
6. Teilt der Käufer dem Verkäufer das Vorliegen eines Mangels mit, ist der Verkäufer berechtigt, nach Wahl den Mangel des Leistungsgegenstandes sofort beim Käufer zu überprüfen oder den Gegenstand auf Gefahr des Käufers an den Verkäufer zurücksenden zu lassen.
7. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers entfällt, wenn der Käufer ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung die Beseitigung des Mangels durchführt oder durch Dritte durchführen lässt.
8. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch Korrosion und natürliche Abnutzung (Verschleiß) hervorgerufen werden. Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers besteht auch nicht für Schäden, die von dem Käufer durch unsachgemäße oder ungeeignete Aufstellung und Behandlung des Vertragsgegenstandes hervorgerufen werden. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch das Verzugsverhalten der Bauteile entstehen. Es besteht immer ein Risiko der Verformung und Rissbildung bei Bauteilen, besonders wenn diese vorab bearbeitet worden sind. Der Verkäufer kann nicht einschätzen welcher Werkstoff bzw. welche Schmelze (vom Käufer) verwendet wurde, wie die Bauteile verarbeitet worden sind oder welche Vorbehandlung (z.B. Härteverfahren) die Bauteile bereits durchlaufen haben. Der Verkäufer bearbeitet das Schleifgut mit der entsprechenden Sorgfalt und den geeigneten Mitteln. Gewähr für Verzug und Rissfreiheit u.ä. wird wegen möglicher versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder erfolgter Veränderungen im vorangegangen Arbeitsablauf vom Verkäufer nicht gegeben. Für Toleranzabweichungen in Folge von Werkstückverzug jeglicher Art, insbesondere durch freiwerdende Spannungen, übernehmen wir keine Haftung. Führt das Schleifen nicht zum Erfolg, weil der Käufer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung des Schleifens nicht erkannte, nicht erkennen konnte bzw. nicht mitgeteilt hat, so ist dennoch der Bearbeitungslohn zu zahlen. 

9. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an dem Vertragsgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen die Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
10. Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Ersatzteile
Eine Bereitstellung von Ersatzteilen erfolgt nicht. Ggf. werden für dasselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen neue angefertigt.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Käufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an dem Vertragsgegenstand als einheitliche Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Vertragsgegenstände, an denen dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.
4. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
Zahlung, Weiterveräußerung, Rücktrittsvorbehalt
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers zahlbar innerhalb von 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist.
4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist, der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
5. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere, wenn dessen Scheck nicht eingelöst werden kann oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
7. Eine Berechtigung zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes besteht ausdrücklich nicht, wenn die Lieferung ein Fertigprodukt betrifft, welches vom Käufer nicht zur Weiterveräußerung, sondern nach dem Vertrag zum Einsatz in seinem eigenen Betrieb vorgesehen ist.
8. Kommt der Käufer mit Zahlungen, auch Ratenzahlungen, sonstigen Leistungen oder Vorleistungen oder der Abnahme in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung bestimmen, dass der Verkäufer die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach Ablauf der Frist kann der Verkäufer die Erfüllung des Vertrages ablehnen, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, an seinen Fertigprodukten jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Fertigprodukten vorzunehmen.
Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
3. Die Haftungsbeschränkungen-, und Ausschlüsse in Absatz 1 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Werden die üblicherweise für neue und auch gebrauchte Fertigprodukte vorgesehenen Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers nicht bezogen, so ist der Verkäufer von jeglicher Haftung für dadurch entstehende Schäden frei.
5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte und Arbeitnehmer sowie Handlungs- und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

6. Luftfahrt-Produkthaftung: hierfür besteht kein Versicherungsschutz, weder für Vermögensschäden, noch für Personen- und Sachschäden. Eine spezielle Prüfung und Dokumentation findet nicht statt. Die erbrachte Lieferung und Leistung muss vom Käufer gesondert regelgerecht geprüft werden. Mit erfolgter Abnahme, ersatzweise Inverkehrbringen, übernimmt der Käufer das umfassende Produkthaftungsrisiko.
Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen davon unberührt. Werden einzelne Bestimmungen angefochten oder unwirksam, so tritt an ihre Stelle eine Reglung, die der angestrebten so gut wie irgend möglich entspricht.

Einkaufsbedingungen der Kibler Präzision GmbH

Allgemeine Bestimmungen
1. Zwischen der Firma Kibler Präzision und den Lieferanten der Firma gelten grundsätzlich nachstehende Einkaufsbedingungen als verbindlich vereinbart.
2. Allen Einkäufen liegen die Einkaufsbedingungen zu Grunde. Der Lieferer akzeptiert mit der Annahme des Auftrages und/oder der Lieferung der Ware diese Einkaufsbedingungen. Im Angebot des Lieferers genannte Verkaufsbedingungen sind durch Annahme des Auftrags ungültig geworden.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen durch Unterzeichnen des von ihm unterschriebenen Doppels anzunehmen. Der Vertragsinhalt richtet sich in diesem Fall nach unserer Bestellung nebst etwa beigefügten Konstruktionsunterlagen. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände bestimmt. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
4. Die Lieferungen haben in aller Regel fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Davon abweichende Bedingungen müssen im Auftrag ausdrücklich vermerkt sein. Eilfrachten, die auf Grund von Lieferverzögerungen anfallen, hat grundsätzlich der Lieferer zu tragen.
5. Als Zahlungsziel gilt: 2% innerhalb von 14 Tagen, netto innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung. Davon abweichende Bedingungen müssen im Auftrag ausdrücklich vermerkt sein. Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung zu stellen. Eigentumsvorbehalte der Lieferer werden von Kibler Präzision GmbH nicht anerkannt, auch wenn solche in eventuellen Verkaufsbedingungen genannt sind.
6. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferungen zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferungen erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere wegen Nichterfüllung, bleibt vorbehalten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang.
7. Über- oder Unterlieferungen werden höchstens bis zu 5% der Bestellmenge anerkannt, soweit nicht Kibler Präzision GmbH von sich aus größere Abweichungen im Einzelfall zulässt. Die vereinbarten Lieferzeiten sind verbindlich einzuhalten. Für alle aus etwaigen Lieferverzögerungen entstehenden Folgekosten ist der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
Vertraulichkeit
1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Unterlagen
An allen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen diese Unterlagen in keiner Weise zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen davon unberührt. Werden einzelne Bestimmungen angefochten oder unwirksam, so tritt an ihre Stelle eine Reglung, die der angestrebten so gut wie irgend möglich entspricht.